LSG Sachsen - Urteil vom 04.12.2018
L 5 RS 509/17
Normen:
SGB VI § 256a Abs. 2; SGB VI § 256b Abs. 1; SGB VI § 256c Abs. 1; SGB VI § 256c Abs. 3 S. 1; SGB IV § 14 Abs. 1 S. 1; SGB IV § 17 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; SGB X § 23 Abs. 1 S. 2; AAÜG § 5 Abs. 1 S. 1; AAÜG § 6 Abs. 1 S. 1; AAÜG § 6 Abs. 5; AAÜG § 6 Abs. 6; AAÜG § 8; AAÜG Anl. 1 Nr. 1; ArEV § 1; EStG § 19 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Dresden, vom 04.02.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 50 RS 1378/14

Feststellung weiterer Entgelte für Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz in der ehemaligen DDRAnforderungen an die Glaubhaftmachung der Höhe dem Grunde nach glaubhaft gemachter JahresendprämienUnzulässigkeit der Schätzung

LSG Sachsen, Urteil vom 04.12.2018 - Aktenzeichen L 5 RS 509/17

DRsp Nr. 2019/14

Feststellung weiterer Entgelte für Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz in der ehemaligen DDR Anforderungen an die Glaubhaftmachung der Höhe dem Grunde nach glaubhaft gemachter Jahresendprämien Unzulässigkeit der Schätzung

1. Nach Ausschöpfung aller im konkreten Einzelfall gebotenen Ermittlungen kommt in Konstellationen der Glaubhaftmachung des Zuflusses von dem Grunde nach glaubhaft gemachten Jahresendprämien die Glaubhaftmachung von Jahresendprämien in einer Mindesthöhe von einem Drittel des durchschnittlichen Monatsverdienstes des einzelnen Beschäftigten in Betracht. Dies gilt nur für die Zeit von Juli 1968 bis Dezember 1982 und damit für die Planjahre von 1968 bis 1982. 2. Die Höhe einer dem Grunde nach lediglich glaubhaft gemachten Jahresendprämie darf nicht geschätzt werden.

I. Auf die Berufung des Klägers wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dresden vom 4. Februar 2015 abgeändert.