LSG Sachsen - Urteil vom 18.12.2018
L 5 RS 720/17
Normen:
AAÜG § 6 Abs. 1 S. 1; AAÜG § 6 Abs. 5; AAÜG § 6 Abs. 6; AAÜG § 8 Abs. 1; SGB VI § 256a Abs. 2; SGB VI § 256b Abs. 1; SGB VI § 256c Abs. 1; SGB VI § 256c Abs. 3 S. 1; SGB IV § 14; DDR-AGB § 118 Abs. 1; DDR-AGB § 118 Abs. 2; DDR-AGB § 117 Abs.;
Vorinstanzen:
SG Dresden, vom 08.08.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 50 RS 97/17

Feststellung weiterer Entgelte für Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz in der ehemaligen DDRGlaubhaftmachung des Zuflusses und der Höhe von Jahresendprämien für die Zuflussjahre 1980 und 1983 bis 1990

LSG Sachsen, Urteil vom 18.12.2018 - Aktenzeichen L 5 RS 720/17

DRsp Nr. 2019/757

Feststellung weiterer Entgelte für Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz in der ehemaligen DDR Glaubhaftmachung des Zuflusses und der Höhe von Jahresendprämien für die Zuflussjahre 1980 und 1983 bis 1990

1. Der Zufluss von in der DDR an Arbeitnehmer rechtmäßig gezahlten Jahresendprämien kann durch Zeugenaussagen glaubhaft gemacht werden. 2. Eine Glaubhaftmachung der Höhe von dem Grunde nach glaubhaft gemachten Jahresendprämien in einer Mindesthöhe in der Zeit von Juli 1968 bis Dezember 1982 ist zulässig. 3. Eine Schätzung der Höhe der Prämienbeträge kommt nicht in Betracht.

I. Auf die Berufung der Klägerin wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dresden vom 8. August 2017 abgeändert. Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 11. November 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. Januar 2015 verurteilt, den Feststellungsbescheid vom 21. Februar 2012 dahingehend abzuändern, dass für die Jahre 1980 und 1983 weitere Arbeitsentgelte der Klägerin wegen zu berücksichtigender Jahresendprämienzahlungen im Rahmen der bereits festgestellten Zusatzversorgungszeiten der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betriebe wie folgt festzustellen sind:

Für das Jahr:

1980 295,93 Mark
1983 347,50 Mark