I. Auf die Berufung der Klägerin wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dresden vom 8. August 2017 abgeändert. Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 11. November 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. Januar 2015 verurteilt, den Feststellungsbescheid vom 21. Februar 2012 dahingehend abzuändern, dass für die Jahre 1980 und 1983 weitere Arbeitsentgelte der Klägerin wegen zu berücksichtigender Jahresendprämienzahlungen im Rahmen der bereits festgestellten Zusatzversorgungszeiten der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betriebe wie folgt festzustellen sind:
Für das Jahr:
1980 | 295,93 Mark |
1983 | 347,50 Mark |
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