LSG Sachsen - Urteil vom 18.12.2018
L 5 RS 850/17
Normen:
AAÜG § 6 Abs. 1 S. 1; AAÜG § 6 Abs. 5; AAÜG § 6 Abs. 6; AAÜG § 8 Abs. 1; SGB VI § 256a Abs. 2; SGB VI § 256b Abs. 1; SGB VI § 256c Abs. 1; SGB VI § 256c Abs. 3 S. 1; SGB IV § 14; DDR-AGB § 117 Abs. 1; DDR-AGB § 118 Abs. 1; DDR-AGB § 118 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Dresden, vom 17.10.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 33 RS 1179/16

Feststellung weiterer Entgelte für Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz in der ehemaligen DDRGlaubhaftmachung des Zuflusses und der Höhe von Jahresendprämien für die Jahre 1972 bis 1989

LSG Sachsen, Urteil vom 18.12.2018 - Aktenzeichen L 5 RS 850/17

DRsp Nr. 2019/758

Feststellung weiterer Entgelte für Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz in der ehemaligen DDR Glaubhaftmachung des Zuflusses und der Höhe von Jahresendprämien für die Jahre 1972 bis 1989

1. Der Zufluss von in der DDR an Arbeitnehmer rechtmäßig gezahlten Jahresendprämien kann durch Zeugenaussagen glaubhaft gemacht werden. 2. Eine Glaubhaftmachung der Höhe von dem Grunde nach glaubhaft gemachten Jahresendprämien in einer Mindesthöhe ist zulässig. 3. Eine Schätzung der Höhe der Prämienbeträge kommt nicht in Betracht.

I. Auf die Berufungen des Klägers und der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 17. Oktober 2017 aufgehoben. Die Beklagte wird, unter Aufhebung des Bescheides vom 20. März 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. November 2014, verurteilt den Feststellungsbescheid vom 14. März 2002 in der Fassung der Feststellungsbescheide vom 9. Mai 2006 und vom 13. Februar 2012 abzuändern und für die Jahre 1972 bis 1989 weitere Arbeitsentgelte wegen zu berücksichtigender Jahresendprämienzahlungen im Rahmen der bereits festgestellten Zusatzversorgungszeiten der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betriebe wie folgt festzustellen:

Für das Jahr:

1972 893,52 Mark
1973 887,77 Mark
1974 971,12 Mark