I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Leipzig vom 11. September 2018 abgeändert. Die Beklagte wird verurteilt, den Feststellungsbescheid vom 28. Februar 2003 in der Fassung des Feststellungsbescheides vom 30. September 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. Januar 2016 dahingehend abzuändern, dass für die Jahre 1975 bis 1976 und 1979 bis 1983 weitere Arbeitsentgelte des Klägers wegen zu berücksichtigender Jahresendprämienzahlungen im Rahmen der bereits festgestellten Zusatzversorgungszeiten der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betriebe wie folgt festzustellen sind: Für das Jahr: 1975 192,42 Mark 1976 207,98 Mark 1979 238,76 Mark 1980 267,08 Mark 1981 270,37 Mark 1982 288,52 Mark 1983 333,33 Mark Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
II. Die Beklagte erstattet dem Kläger dessen notwendige außergerichtliche Kosten zu einem Viertel.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
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