LSG Sachsen - Beschluss vom 16.12.2019
L 7 R 496/19 ZV
Normen:
AAÜG § 5 Abs. 1 S. 1; AAÜG § 6 Abs. 1 S. 1; SGB IV § 14; SGB VI § 256a;
Vorinstanzen:
SG Chemnitz, vom 02.07.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 7 RS 481/16

Feststellung weiterer Entgelte für Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Versorgung der Pädagogen in Einrichtungen der Volks- und Berufsbildung in der ehemaligen DDRAnforderungen an die Glaubhaftmachung des Zuflusses und der Höhe von in den Jahren 1987 bis 1989 zugeflossenen Jahresendprämien

LSG Sachsen, Beschluss vom 16.12.2019 - Aktenzeichen L 7 R 496/19 ZV

DRsp Nr. 2020/13389

Feststellung weiterer Entgelte für Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Versorgung der Pädagogen in Einrichtungen der Volks- und Berufsbildung in der ehemaligen DDR Anforderungen an die Glaubhaftmachung des Zuflusses und der Höhe von in den Jahren 1987 bis 1989 zugeflossenen Jahresendprämien

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Chemnitz vom 2. Juli 2019 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

AAÜG § 5 Abs. 1 S. 1; AAÜG § 6 Abs. 1 S. 1; SGB IV § 14; SGB VI § 256a;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten - im Rahmen eines bereits von der Beklagten eröffneten Überprüfungsverfahrens - über die Verpflichtung der Beklagten, weitere Entgelte des Klägers für Zeiten der zusätzlichen Versorgung der Pädagogen in Einrichtungen der Volks- und Berufsbildung für die Jahre 1987 bis 1989 (Zuflussjahre) in Form von Jahresendprämien sowie für das Jahr 1990 (Zuflussjahr) in Form einer Einmalzahlung festzustellen.