LSG Thüringen - Urteil vom 17.12.2013
L 6 R 1497/10
Normen:
AAÜG § 1 Abs. 1; AAÜG § 5 Abs. 1; AAÜG § 8 Abs. 1; AAÜG § 8 Abs. 2; AAÜG § 8 Abs. 3; AAÜG § 8 Abs. 4; AAÜG Anl. 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
SG Nordhausen, vom 27.09.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 5 R 2525/08

Feststellung weiterer Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz der ehemaligen DDR; Erfüllung der betrieblichen Voraussetzungen durch den VEB Leitzentrum für Anwendungsforschung Berlin; Begriff des Forschungsinstituts

LSG Thüringen, Urteil vom 17.12.2013 - Aktenzeichen L 6 R 1497/10

DRsp Nr. 2014/7703

Feststellung weiterer Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz der ehemaligen DDR; Erfüllung der betrieblichen Voraussetzungen durch den VEB Leitzentrum für Anwendungsforschung Berlin; Begriff des Forschungsinstituts

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Nordhausen vom 27. September 2010 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt 8/10 der notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin für das Klageverfahren und die außergerichtlichen Kosten für das Berufungsverfahren.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

AAÜG § 1 Abs. 1; AAÜG § 5 Abs. 1; AAÜG § 8 Abs. 1; AAÜG § 8 Abs. 2; AAÜG § 8 Abs. 3; AAÜG § 8 Abs. 4; AAÜG Anl. 1 Nr. 1;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist (noch) streitig, ob die Beklagte als Versorgungsträger für die Zusatzversorgungssysteme der Anlage 1 Nr. 1 bis 26 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) nach § 8 AAÜG die Beschäftigungszeiten vom 1. Juli 1978 bis 31. März 1984 als weitere Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem und die in diesen Zeiten tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte festzustellen hat.