I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 11. Juli 2018 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten über die Verpflichtung der Beklagten, Beschäftigungszeiten des Klägers als Zeiten der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz sowie die in diesem Zeitraum tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte festzustellen.
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