LSG Sachsen - Beschluss vom 11.07.2019
L 5 R 500/18 ZV
Normen:
AAÜG § 1 Abs. 1; AAÜG Anl. 1 Nr. 1; VO-AVItech § 1; VO-AVItech § 5;
Vorinstanzen:
SG Dresden, vom 11.07.2018 - Vorinstanzaktenzeichen S 26 RS 396/16

Feststellung weiterer Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz der ehemaligen DDRKeine Erfüllung der betrieblichen Voraussetzungen durch einen Betrieb für Rekonstruktionsbaumaßnahmen und Modernisierung sowie Baureparatur

LSG Sachsen, Beschluss vom 11.07.2019 - Aktenzeichen L 5 R 500/18 ZV

DRsp Nr. 2019/11971

Feststellung weiterer Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz der ehemaligen DDR Keine Erfüllung der betrieblichen Voraussetzungen durch einen Betrieb für Rekonstruktionsbaumaßnahmen und Modernisierung sowie Baureparatur

Ein Betrieb für Rekonstruktionsbaumaßnahmen und Modernisierung sowie Baureparatur erfüllt nicht die betrieblichen Voraussetzung eines fingierten Anspruchs im Bereich der Zusatzversorgung der technischen Intelligenz gemäß § 1 der Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben (VO-AVItech).

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 11. Juli 2018 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

AAÜG § 1 Abs. 1; AAÜG Anl. 1 Nr. 1; VO-AVItech § 1; VO-AVItech § 5;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Verpflichtung der Beklagten, Beschäftigungszeiten des Klägers als Zeiten der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz sowie die in diesem Zeitraum tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte festzustellen.