LSG Sachsen - Beschluss vom 01.07.2019
L 5 R 428/18 ZV
Normen:
AAÜG § 1 Abs. 1; AAÜG Anl. 1 Nr. 1; VO-AVItech § 1; VO-AVItech § 5;
Vorinstanzen:
SG Dresden, vom 12.06.2018 - Vorinstanzaktenzeichen S 50 RS 468/18

Feststellung weiterer Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz der ehemaligen DDRKeine Erfüllung der betrieblichen Voraussetzungen durch einen Kombinatsbetrieb VEB Mechanisierung eines VEB Wohnungsbaukombinat

LSG Sachsen, Beschluss vom 01.07.2019 - Aktenzeichen L 5 R 428/18 ZV

DRsp Nr. 2019/13785

Feststellung weiterer Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz der ehemaligen DDR Keine Erfüllung der betrieblichen Voraussetzungen durch einen Kombinatsbetrieb VEB Mechanisierung eines VEB Wohnungsbaukombinat

Bei einem Kombinatsbetrieb VEB Mechanisierung eines VEB Wohnungsbaukombinat handelte es sich nicht um einen volkseigenen Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens oder um einen, den volkseigenen Produktionsbetrieben im Bereich Industrie oder Bauwesen, gleichgestellten Betrieb im Sinne von § 1 VO-AVItech.

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 12. Juni 2018 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

AAÜG § 1 Abs. 1; AAÜG Anl. 1 Nr. 1; VO-AVItech § 1; VO-AVItech § 5;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten - im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens - über die Verpflichtung der Beklagten, die Beschäftigungszeiten des Klägers vom 18. April 1983 bis 30. Juni 1990 als Zeiten der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz sowie die in diesem Zeitraum tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte festzustellen.