In seinem Urteil vom 5. Oktober 2005 hat der Senat ausgeführt, die Feststellung des Berufungsgerichts, die der Streitpatentanmeldung zugrunde liegende Erfindung sei während der Dienstzeit des Beklagten bei der Klägerin gemacht worden, sei nicht mit Verfahrensrügen angegriffen. Vielmehr habe die Revision geltend gemacht, der Beklagte beanspruche die alleinige Erfindereigenschaft "bezüglich der nachträglich eingeflossenen Sachverhalte der Ionenladung, wie sie in den Ansprüchen 16-19 und 40-42 der Patentanmeldung der Klägerin (Hervorhebung nur hier) ... ihren Niederschlag gefunden haben", und den hierzu in den Tatsacheninstanzen gehaltenen Vortrag als übergangen gerügt.
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