BAG - Urteil vom 22.09.1992
9 AZR 404/90
Normen:
BGB § 340, § 339 Satz 2; HGB § 75c Abs. 1 ; ZPO § 256 Abs. 1, § 264 Nr. 2, Nr. 3 ;
Fundstellen:
AP Nr. 22 zu § 256 ZPO 1977
BAGE 71, 176
BB 1993, 76
DB 1993, 100
EzA § 256 ZPO Nr. 36
MDR 1993, 689
NZA 1993, 429
Vorinstanzen:
ArbG Mannheim, vom 25.01.1989 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 573/88
LAG Baden-Württemberg, vom 29.03.1990 - Vorinstanzaktenzeichen 13 Sa 62/89

Feststellungsantrag auf Bestehen eines vergangenen Rechtsverhältnisses

BAG, Urteil vom 22.09.1992 - Aktenzeichen 9 AZR 404/90

DRsp Nr. 1996/6360

Feststellungsantrag auf Bestehen eines vergangenen Rechtsverhältnisses

»Die Klage auf Feststellung eines vergangenen Rechtsverhältnisses ist nur zulässig, wenn sich daraus Rechtsfolgen für die Gegenwart oder die Zukunft ergeben (st. Rspr. zuletzt BAGE 54, 210 = AP Nr. 3 zu § 52 BAT).«

Normenkette:

BGB § 340, § 339 Satz 2; HGB § 75c Abs. 1 ; ZPO § 256 Abs. 1, § 264 Nr. 2, Nr. 3 ;

Tatbestand:

Die Klägerin betreibt ein zahntechnisches Labor, in dem der Beklagte vom 15. November 1969 bis zum 31. August 1987 als Zahntechniker beschäftigt war. Durch Dienstvertrag vom 1. April 1982 erhielt der Beklagte die Stellung eines leitenden Mitarbeiters mit einem Bruttojahresgehalt von zuletzt 70.200,-- DM.

§ 9 des Dienstvertrages enthielt eine Wettbewerbsvereinbarung, die durch Änderungsvertrag vom 12. November 1986 folgenden Wortlaut erhalten hat:

"1. Der leitende Angestellte ist verpflichtet, vom Zeitpunkt seines Ausscheidens an, gleich aus welchen Gründen dies erfolgt, auf die Dauer von zwei Jahren kein Arbeitsverhältnis oder sonstiges Mitarbeiterverhältnis einzugehen, kein Unternehmen zu errichten oder zu erwerben oder sich an einem solchen Unternehmen unmittelbar oder mittelbar zu beteiligen, das mit der Firma seines Arbeitgebers in Wettbewerb tritt. Hiervon berührt sind sämtliche Kunden des Arbeitgebers, die dieser jetzt und in den nächsten zwei Jahren betreut.

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