Die Klägerin betreibt ein zahntechnisches Labor, in dem der Beklagte vom 15. November 1969 bis zum 31. August 1987 als Zahntechniker beschäftigt war. Durch Dienstvertrag vom 1. April 1982 erhielt der Beklagte die Stellung eines leitenden Mitarbeiters mit einem Bruttojahresgehalt von zuletzt 70.200,-- DM.
§ 9 des Dienstvertrages enthielt eine Wettbewerbsvereinbarung, die durch Änderungsvertrag vom 12. November 1986 folgenden Wortlaut erhalten hat:
"1. Der leitende Angestellte ist verpflichtet, vom Zeitpunkt seines Ausscheidens an, gleich aus welchen Gründen dies erfolgt, auf die Dauer von zwei Jahren kein Arbeitsverhältnis oder sonstiges Mitarbeiterverhältnis einzugehen, kein Unternehmen zu errichten oder zu erwerben oder sich an einem solchen Unternehmen unmittelbar oder mittelbar zu beteiligen, das mit der Firma seines Arbeitgebers in Wettbewerb tritt. Hiervon berührt sind sämtliche Kunden des Arbeitgebers, die dieser jetzt und in den nächsten zwei Jahren betreut.
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