BSG - Urteil vom 13.08.2002
B 2 U 33/01 R
Normen:
RVO § 639 § 638 Abs. 1 § 539 Abs. 2 § 539 Abs. 1 Nr. 1 ; SGG § 54 Abs. 2 S. 1 ;
Vorinstanzen:
LSG Stuttgart - L 10 U 2815/99 - 25.10.2001,
SG Heilbronn, vom 12.05.1999 - Vorinstanzaktenzeichen S 6 U 2347/97

Feststellungsberechtigung gem § 639 RVO für eine beigeladene Privathaftpflichtversicherung, Unfallversicherungsschutz für ein 8-jähriges Kind ohne den Beweis einer versicherten Tätigkeit

BSG, Urteil vom 13.08.2002 - Aktenzeichen B 2 U 33/01 R

DRsp Nr. 2003/3357

Feststellungsberechtigung gem § 639 RVO für eine beigeladene Privathaftpflichtversicherung, Unfallversicherungsschutz für ein 8-jähriges Kind ohne den Beweis einer versicherten Tätigkeit

1. Da zwischen einem beigeladenen Privathaftpflichtversicherer und dem Verletzten keinerlei unmittelbare rechtliche Beziehungen bestehen, ist dieser nicht nach § 639 RVO berechtigt, die Feststellung nach § 638 Abs. 1 RVO zu betreiben. 2. Für ein 8-jähriges Kind, das in dem landwirtschaftlichen Betrieb der Großeltern verunglückte, besteht kein Unfallversicherungsschutz, wenn kein voller Beweis für das Vorliegen einer versicherten Tätigkeit gem § 539 Abs. 2 iVm Abs. 1 Nr. 1 RVO erbracht werden konnte. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

RVO § 639 § 638 Abs. 1 § 539 Abs. 2 § 539 Abs. 1 Nr. 1 ; SGG § 54 Abs. 2 S. 1 ;

Gründe:

I

Streitig ist die Anerkennung und Entschädigung des Unfalles des Klägers am 30. August 1996 als Arbeitsunfall.