LAG Köln, vom 06.10.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 4 TaBV 82/16
ArbG Aachen, vom 28.06.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 5 BV 36/15
Feststellungsinteresse als notwendige Voraussetzung einer FeststellungsklageFeststellungsantrag und BestimmtheitsgrundsatzKonkretes Rechtsverhältnis als Gegenstand einer Feststellungsklage
BAG, Beschluss vom 19.11.2019 - Aktenzeichen 1 ABR 2/18
DRsp Nr. 2020/2811
Feststellungsinteresse als notwendige Voraussetzung einer FeststellungsklageFeststellungsantrag und BestimmtheitsgrundsatzKonkretes Rechtsverhältnis als Gegenstand einer Feststellungsklage
Orientierungssätze:1. Ein Antrag des Betriebsrats auf Feststellung, dass er in einer bestimmten Angelegenheit mitzubestimmen hat, ist zulässig, wenn hierfür das nach § 256 Abs. 1ZPO erforderliche Feststellungsinteresse besteht (Rn. 14).2. Hiervon ist regelmäßig auszugehen, wenn der Arbeitgeber ein Mitbestimmungsrecht in einer bestimmten Angelegenheit in Abrede stellt oder sich der Betriebsrat eines solchen berühmt (Rn. 15).3. Ist die Angelegenheit, auf die sich der Feststellungsantrag des Betriebsrats bezieht, bereits mitbestimmt ausgestaltet, fehlt es am erforderlichen Feststellungsinteresse. Den Inhalt einer bereits mitbestimmt gestalteten Angelegenheit kann der Betriebsrat jedenfalls nicht im Wege der Feststellung eines Mitbestimmungsrechts als solchem bezüglich dieser ausgestalteten Angelegenheit klären lassen (Rn. 17 und Rn. 21).4. Abstrakte Rechtsfragen, bloße Elemente eines Rechtsverhältnisses oder rechtliche Vorfragen sind kein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis iSv. § 256 Abs. 1ZPO (Rn. 30 und Rn. 39).
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