BAG - Beschluss vom 19.11.2019
1 ABR 2/18
Normen:
ZPO § 256 Abs. 1;
Fundstellen:
AP BetrVG 1972 § 87 Arbeitszeit Nr. 147
ArbRB 2020, 141
AuR 2020, 190
AuR 2021, 133
BB 2020, 627
EzA ZPO 2002 § 256 Nr. 30
EzA-SD 2020, 24
NJW 2020, 212
NZA 2020, 404
Vorinstanzen:
LAG Köln, vom 06.10.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 4 TaBV 82/16
ArbG Aachen, vom 28.06.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 5 BV 36/15

Feststellungsinteresse als notwendige Voraussetzung einer FeststellungsklageFeststellungsantrag und BestimmtheitsgrundsatzKonkretes Rechtsverhältnis als Gegenstand einer Feststellungsklage

BAG, Beschluss vom 19.11.2019 - Aktenzeichen 1 ABR 2/18

DRsp Nr. 2020/2811

Feststellungsinteresse als notwendige Voraussetzung einer Feststellungsklage Feststellungsantrag und Bestimmtheitsgrundsatz Konkretes Rechtsverhältnis als Gegenstand einer Feststellungsklage

Orientierungssätze: 1. Ein Antrag des Betriebsrats auf Feststellung, dass er in einer bestimmten Angelegenheit mitzubestimmen hat, ist zulässig, wenn hierfür das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse besteht (Rn. 14). 2. Hiervon ist regelmäßig auszugehen, wenn der Arbeitgeber ein Mitbestimmungsrecht in einer bestimmten Angelegenheit in Abrede stellt oder sich der Betriebsrat eines solchen berühmt (Rn. 15). 3. Ist die Angelegenheit, auf die sich der Feststellungsantrag des Betriebsrats bezieht, bereits mitbestimmt ausgestaltet, fehlt es am erforderlichen Feststellungsinteresse. Den Inhalt einer bereits mitbestimmt gestalteten Angelegenheit kann der Betriebsrat jedenfalls nicht im Wege der Feststellung eines Mitbestimmungsrechts als solchem bezüglich dieser ausgestalteten Angelegenheit klären lassen (Rn. 17 und Rn. 21). 4. Abstrakte Rechtsfragen, bloße Elemente eines Rechtsverhältnisses oder rechtliche Vorfragen sind kein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis iSv. § 256 Abs. 1 ZPO (Rn. 30 und Rn. 39).