LAG Köln - Beschluss vom 06.10.2017
4 TaBV 82/16
Normen:
Eingangshalbs. BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 2; Eingangshalbs. BetrVG § 87 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Aachen, vom 28.06.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 5 BV 36/15

Vergütungspflicht für Umkleide- und Wegezeiten

LAG Köln, Beschluss vom 06.10.2017 - Aktenzeichen 4 TaBV 82/16

DRsp Nr. 2018/2028

Vergütungspflicht für Umkleide- und Wegezeiten

1. Die Umkleide- und Wegezeiten von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die zum Tragen von Berufskleidung verpflichtet sind, sind Arbeitszeit im Sinne des § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG (BAG, Beschluss vom 17.11.2015 - 1 ABR 76/13).2. § 2 Ziff. 10 des Manteltarifvertrages für die gewerblichen Arbeitnehmer/innen in der Papier, Pappe und Kunststoff verarbeitenden Industrie vom 13.04.2006 schließt das gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG bestehende Mitbestimmungsrecht nicht nach § 87 Abs. 1 Eingangshalbs. BetrVG aus.

Tenor

1.

Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 1) wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Aachen - Gerichtstag Düren - vom 28.06.2016 - 5 BV 36/15 d - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1.

Es wird festgestellt, dass der Antragsteller bei der Festlegung von Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit unter Einschluss von Umkleidezeiten und Wegezeiten von den Umkleideräumen zum Arbeitsplatz bei Schichtbeginn und der Wegezeiten vom Arbeitsplatz zu den Umkleideräumen sowie die Umkleidezeiten bei Schichtende derjenigen Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen , die nach der Gesamtbetriebsvereinbarung 06/06 - Berufskleidung - vom 13.11.2006 verpflichtet sind, Arbeitskleidung zu tragen, ein Mitbestimmungsrecht hat.

2.

Im Übrigen werden die Anträge zurückgewiesen.

2.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

3.