BAG - Beschluss vom 17.11.2015
1 ABR 76/13
Normen:
BetrVG § 87 Eingangshs.; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 2; ZPO § 256 Abs. 1; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2;
Fundstellen:
AP BetrVG 1972 § 87 Arbeitszeit Nr. 138
ArbRB 2016, 77
BAGE 153, 225
BB 2016, 371
DB 2016, 536
DB 2016, 7
NJW 2016, 8
NZA 2016, 247
Vorinstanzen:
LAG Baden-Württemberg, vom 08.08.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 18 TaBV 3/13
ArbG Stuttgart, vom 21.03.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 4 BV 213/12

Einordnung der für die Anlegung der Dienstkleidung notwendigen Zeit als Arbeitszeit

BAG, Beschluss vom 17.11.2015 - Aktenzeichen 1 ABR 76/13

DRsp Nr. 2016/1671

Einordnung der für die Anlegung der Dienstkleidung notwendigen Zeit als Arbeitszeit

Die betriebliche Arbeitszeit iSd. § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG kann die Zeiten für das An- und Ablegen einer besonders auffälligen Dienstkleidung umfassen. Um eine solche handelt es sich, wenn die Arbeitnehmer im öffentlichen Raum aufgrund der Ausgestaltung ihrer Kleidungsstücke ohne Weiteres als Angehörige ihres Arbeitgebers erkannt werden können. Orientierungssätze: 1. Die Zeiten für das An- und Ablegen der Dienstkleidung in den Betriebsräumen des Arbeitgebers können ebenso zur verteilungsfähigen Arbeitszeit iSd. § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG gehören, wie die Zeiten, die der Arbeitnehmer braucht, um in Dienstkleidung von dem Ort seines Kleidungswechsels zu seinem Arbeitsplatz zu gelangen. 2. Umkleidezeiten gehören zur vertraglich geschuldeten Arbeitsleistung, wenn das Umkleiden einem fremden Bedürfnis dient und nicht zugleich ein eigenes Bedürfnis erfüllt. Das ist bei einer besonders auffälligen Dienstkleidung der Fall. An der Offenlegung seines Arbeitgebers gegenüber Dritten hat der Arbeitnehmer außerhalb seiner Arbeitszeit kein objektiv feststellbares eigenes Interesse. Zur Arbeitszeit zählt bei besonderer Auffälligkeit der Dienstkleidung auch das Zurücklegen des Wegs von der Umkleide- zur Arbeitsstelle.