BAG - Beschluss vom 09.11.2010
1 ABR 76/09
Normen:
BetrVG § 101; ZPO § 256 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LAG Berlin-Brandenburg, vom 02.12.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 3 TaBV 1131/08
ArbG Berlin, vom 24.04.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 38 BV 18755/07

Feststellungsinteresse bei einer nur auf die Vergangenheit gerichteten Feststellung; Rechtsschutzinteresse bei Leistungsantrag

BAG, Beschluss vom 09.11.2010 - Aktenzeichen 1 ABR 76/09

DRsp Nr. 2011/1001

Feststellungsinteresse bei einer nur auf die Vergangenheit gerichteten Feststellung; Rechtsschutzinteresse bei Leistungsantrag

1. Nach dem auch im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren anwendbaren § 256 Abs. 1 ZPO ist für die Zulässigkeit eines Feststellungsbegehrens ein besonderes rechtliches Interesse daran erforderlich, dass das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses durch eine gerichtliche Entscheidung alsbald festgestellt wird. b) Für eine nur auf die Vergangenheit gerichtete Feststellung, aus der sich keinerlei Rechtsfolgen für die Zukunft mehr ergeben, besteht ein Rechtsschutzbedürfnis regelmäßig nicht. 2. Bei dem Antrag auf Aufhebung einer personellen Einzelmaßnahme nach § 101 BetrVG handelt es sich um einen Leistungsantrag, für den es zwar der Darlegung eines besonderen Rechtsschutzinteresses nicht bedarf. Der Antrag wird jedoch unbegründet, wenn die im Antrag bezeichnete personelle Einzelmaßnahme durch Zeitablauf geendet hat.

Auf die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin wird der Beschluss des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 2. Dezember 2008 - 3 TaBV 1131/08 - aufgehoben, soweit das Landesarbeitsgericht dem Feststellungsantrag des Betriebsrats entsprochen hat.

Die Beschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 24. April 2008 - 38 BV 18755/07 - wird zurückgewiesen.