BAG - Urteil vom 19.08.2003
9 AZR 641/02
Normen:
ZPO § 256 Abs. 1 ; BUrlG § 4 ; EFZG § 3 Abs. 3 ; GewO § 106 ; KSchG § 1 ; Manteltarifvertrag für Arbeitnehmer im Groß- und Außenhandel Nordrhein-Westfalen (vom 9. Juli 1997) § 7 Nr. 2 § 8 Nr. 7 lit. c § 14 ; Tarifvertrag über Sonderzahlung für den Groß- und Außenhandel im Lande Nordrhein-Westfalen (i.d.F. vom 9. Juli 1997) § 2 Nr. 2 ;
Fundstellen:
AuR 2004, 38
BAGE 107, 160
BAGReport 2004, 95
MDR 2004, 282
NZA 2004, 285
Vorinstanzen:
LAG Hamm - 19.8.2002 - 19 (11) Sa 835/01,
ArbG Dortmund, vom 10.04.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 5507/00

Feststellungsinteresse bei Klage auf Anerkennung von Vordienstzeiten

BAG, Urteil vom 19.08.2003 - Aktenzeichen 9 AZR 641/02

DRsp Nr. 2003/15558

Feststellungsinteresse bei Klage auf Anerkennung von "Vordienstzeiten"

»Es besteht regelmäßig kein alsbaldiges Interesse an der abstrakten Feststellung der Beschäftigungszeit eines Arbeitnehmers.«

Orientierungssätze:1. Es besteht regelmäßig kein alsbaldiges Feststellungsinteresse iSd. § 256 Abs. 1 ZPO für einen Statusprozeß, mit dem die Betriebszugehörigkeitsdauer festgestellt werden soll.2. Etwas anderes gilt dann, wenn zwischen den Parteien streitig ist, ob der Arbeitgeber in ein bestehendes Arbeitsverhältnis eingetreten ist, das sich in jeder Hinsicht nach den Bestimmungen des alten Arbeitsvertrags richtet oder ob sich der Arbeitnehmer darauf verweisen lassen muß, daß zu geänderten Arbeitsbedingungen ein neues Arbeitsverhältnis abgeschlossen wird.3. Ein Feststellungsinteresse kann sich weiter dann ergeben, wenn nach den für das Arbeitsverhältnis einschlägigen tariflichen oder sonstigen Arbeitsvertragsbedingungen die Beschäftigungszeit von besonderer Bedeutung ist, wie zB nach den Tarifverträgen des öffentlichen Dienstes. Dagegen reicht es nicht aus, daß das Gesetz in verschiedener Hinsicht an die Beschäftigungszeit anknüpft und der einschlägige Tarifvertrag für einzelne unterschiedliche Fallkonstellationen auf die Beschäftigungsdauer abstellt.