BAG - Urteil vom 24.09.1997
4 AZR 429/95
Normen:
Gehaltstarifvertrag für die Beschäftigten des Reichsbundes der Kriegsopfer usw. (GTV Reichsbund - vom 9. April 1992) § 2 Gruppe 2; Manteltarifvertrag für die Beschäftigten des Reichsbundes der Kriegsopfer usw. (MTV Reichsbund - vom 23. April/28. April/5. Mai 1986); ZPO § 256 Abs. 1 ;
Fundstellen:
AP Nr. 1 zu § 1 TVG Tarifverträge: Reichsbund
BB 1998, 56
DB 1998, 1192
NZA 1998, 330
Vorinstanzen:
ArbG Arnsberg, vom 28.04.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1172/93
LAG Hamm, vom 14.12.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 14 Sa 1518/94

Feststellungsinteresse bei vergangenem Rechtsverhältnis

BAG, Urteil vom 24.09.1997 - Aktenzeichen 4 AZR 429/95

DRsp Nr. 1998/1802

Feststellungsinteresse bei vergangenem Rechtsverhältnis

»1. Das besondere Feststellungsinteresse gem. § 256 Abs. 1 ZPO ist als Sachurteilsvoraussetzung in jeder Lage des Verfahrens, auch in der Revisionsinstanz, von Amts wegen zu prüfen. 2. Eine auf Feststellung eines vergangenen Rechtsverhältnisses gerichtete Feststellungsklage ist nur dann zulässig, wenn sich aus der Feststellung noch Rechtsfolgen für die Gegenwart oder Zukunft ergeben (ständige Rechtsprechung des BAG; jüngst Urteil des Fünften Senats vom 23. April 1997 - 5 AZR 727/95 -, zur Veröffentlichung vorgesehen); dies ist vom Kläger auch in der Revisionsinstanz darzulegen. 3. Dieser muß in einem solchen Falle konkret angeben, welche Ansprüche er aus dem vergangenen Rechtsverhältnis noch gegen den Beklagten ableitet. Ein Hinweis des Klägers auf die bloße Möglichkeit der Geltendmachung von nicht weiter benannten Ansprüchen aus dem vergangenen Rechtsverhältnis ist zur Begründung des Fortbestehens des Feststellungsinteresses nicht ausreichend.