BAG - Urteil vom 23.04.1997
5 AZR 727/95
Normen:
ZPO § 256 Abs. 1 ;
Fundstellen:
AP Nr. 40 zu § 256 ZPO 1977
AuA 1997, 247
BAGE 85, 347
BB 1997, 2008
DB 1997, 936
DStR 1997, 977
MDR 1997, 1150
NJW 1997, 3396
NZA 1997, 1246
Vorinstanzen:
ArbG Aachen, vom 26.10.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1176/94
LAG Köln, vom 30.06.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Sa 63/95

Feststellungsinteresse für beendetes Rechtsverhältnis

BAG, Urteil vom 23.04.1997 - Aktenzeichen 5 AZR 727/95

DRsp Nr. 1997/7249

Feststellungsinteresse für beendetes Rechtsverhältnis

»1. Für eine nur auf die Feststellung eines beendeten Rechtsverhältnisses gerichtete Klage ist ein Feststellungsinteresse nur gegeben, wenn sich aus der Feststellung Folgen für Gegenwart oder Zukunft ergeben (ständige Rechtsprechung, vgl. BAG Urteil vom 20. Juli 1994 - 5 AZR 163/93 - AP Nr. 26 zu § 256 ZPO 1977, m.w.N.). 2. Es ist Sache des Klägers, die Tatsachen vorzutragen, aus denen das Feststellungsinteresse folgt. 3. Die pauschale Behauptung, die Feststellung eines Arbeitsverhältnisses in der Vergangenheit hätte zu einem Anspruch auf eine höhere Erwerbsunfähigkeitsrente geführt, reicht regelmäßig nicht aus, das Feststellungsinteresse zu bejahen (Abgrenzung zu BAG Urteil vom 10. Mai 1974 - 3 AZR 523/73 - AP Nr. 48 zu § 256 ZPO).«

Normenkette:

ZPO § 256 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob zwischen ihnen ein Arbeitsverhältnis bestanden hat.

Die Klägerin war als Propagandistin für Töpfe, Pfannen und ähnliche Küchengeräte und Haushaltswaren einer bestimmten Herstellerin (Beklagte zu 2) in einem Kaufhaus der Beklagten zu 1) tätig. Sie begehrt die Feststellung, während dieser Tätigkeit mit beiden Beklagten, hilfsweise mit einer der Beklagten, in einem Arbeitsverhältnis gestanden zu haben.