BAG - Urteil vom 14.12.2011
4 AZR 244/10
Normen:
ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2; ZPO § 256 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LAG Rheinland-Pfalz, vom 25.11.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Sa 471/09
ArbG Kaiserslautern, vom 06.05.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1026/08

Feststellungsklage [Auslegung]; Bestimmtheit des Streitgegenstands; Feststellungsinteresse

BAG, Urteil vom 14.12.2011 - Aktenzeichen 4 AZR 244/10

DRsp Nr. 2012/15022

Feststellungsklage [Auslegung]; Bestimmtheit des Streitgegenstands; Feststellungsinteresse

1. Für das Verständnis eines Klageantrages ist nicht am buchstäblichen Wortlaut der Antragsfassung zu haften. Das Gericht ist gehalten, Klageanträge nach Möglichkeit dahin auszulegen, dass eine Sachentscheidung über sie ergehen kann. 2. Auch eine Feststellungsklage muss aber nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs sowie einen bestimmten Antrag enthalten. Der Streitgegenstand und der Umfang der gerichtlichen Prüfungs- und Entscheidungsbefugnis müssen klar umrissen sein. 3. Zur Bestimmtheit eines Feststellungsantrages, der die Klausel "abgesehen von den im Vertrag vereinbarten Ausnahmen" enthält. 4. § 256 Abs. 1 ZPO verlangt ein rechtliches Interesse an einer baldigen Feststellung. Zur Erstellung von Rechtsgutachten sind die Gerichte nicht berufen. Das besondere Feststellungsinteresse ist eine in jedem Stadium des Rechtsstreits von Amts wegen zu prüfende Sachurteilsvoraussetzung. Es muss noch in der Revisionsinstanz gegeben sein. Es ist nicht gegeben, wenn zwischen den Parteien kein von dem Feststellungsantrag erfasster gegenwärtiger Streit ersichtlich ist.

1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 25. November 2009 - 8 Sa 471/09 - aufgehoben.