LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 23.03.2016
2 Sa 46/15
Normen:
BGB § 242; BGB § 611 Abs. 1; BGB § 613a Abs. 1 S. 1; BGB § 613a Abs. 6 S. 1; ZPO § 256 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Stuttgart, vom 17.07.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 26 Ca 1953/14

Feststellungsklage auf Fortbestand des Arbeitsverhältnisses bei Produktionsübernahme durch Generalbevollmächtigte im Rahmen eines Betriebsführungsvertrages

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 23.03.2016 - Aktenzeichen 2 Sa 46/15

DRsp Nr. 2016/9195

Feststellungsklage auf Fortbestand des Arbeitsverhältnisses bei Produktionsübernahme durch Generalbevollmächtigte im Rahmen eines Betriebsführungsvertrages

1. Ein Betriebsübergang iSd. § 613 a Abs. 1 Satz 1 BGB setzt einen Wechsel in der Person des Inhabers des Betriebs voraus. Der bisherige Betriebsinhaber muss seine wirtschaftliche Betätigung in dem Betrieb einstellen, der Übernehmer muss die Geschäftstätigkeit tatsächlich weiterführen oder wieder aufnehmen.2. Maßgeblich ist die Weiterführung der Geschäftstätigkeit durch diejenige Person, die nunmehr für den Betrieb als Inhaber "verantwortlich" ist. Verantwortlich ist die Person, die den Betrieb im eigenen Namen führt und nach außen als Betriebsinhaber auftritt. Es kommt nicht allein darauf an, wer im Verhältnis zur Belegschaft als Inhaber auftritt, sondern auf die umfassende Nutzung des Betriebs nach außen.