LAG Baden-Württemberg - Schlussurteil vom 09.03.2016
4 Sa 19/15
Normen:
BGB § 242; BGB § 611 Abs. 1; BGB § 613a Abs. 1 S. 1; BGB § 613a Abs. 6 S. 1; AktG § 292 Abs. 1 Nr. 3; HGB § 116 Abs. 2; ZPO § 256 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Stuttgart, vom 08.05.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 26 Ca 1842/14

Feststellungsklage auf Fortbestand des Arbeitsverhältnisses bei Produktionsübernahme im Rahmen eines echten Betriebsführungsvertrages

LAG Baden-Württemberg, Schlussurteil vom 09.03.2016 - Aktenzeichen 4 Sa 19/15

DRsp Nr. 2016/9102

Feststellungsklage auf Fortbestand des Arbeitsverhältnisses bei Produktionsübernahme im Rahmen eines "echten Betriebsführungsvertrages"

Ein sog. "echter Betriebsführungsvertrag", der dadurch geprägt ist, dass der Betriebsführer den Betrieb nur aus abgeleitetem Recht im fremden Namen und für fremde Rechnung führen darf, begründet keinen Betriebsübergang. In diesen Fällen wird der Betriebsführer nicht "verantwortlicher Inhaber" des Betriebs. Für den Betriebsübergang ist nicht entscheidend, ob der Betriebsführer im Verhältnis zu den Arbeitnehmern (in Verkennung der Rechtslage) als deren Arbeitgeber auftritt. Maßgeblich ist die umfassende Nutzung des Betriebes nach außen. (Führendes Verfahren zu 9 weiteren Parallelverfahren 4 Sa 20/15 bis 4 Sa 28/15)

Tenor

I.

Auf die Berufung der Beklagten zu 2 wird das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart - Kammern Ludwigsburg vom 08.05.2015 (26 Ca 1842/14) teilweise abgeändert.

1.

Es wird festgestellt, dass zwischen der klagenden Partei und der Beklagten zu 2 über den 31.03.2011 hinaus jedenfalls bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz am 08.05.2015 ein Arbeitsverhältnis bestand.

2.

Im Übrigen wird die Klage der klagenden Partei gegen die Beklagte zu 2 abgewiesen.

II.

Im Übrigen wird die Berufung der Beklagten zu 2 zurückgewiesen.

III. IV.