BSG - Urteil vom 10.09.1997
5 RJ 14/97
Normen:
RVO § 1418, § 1420 ; SGB VI § 300 Abs. 2 ; SGB X § 31 ; SGG § 55 Abs. 2 ;

Feststellungsklage bei Beitragsnachentrichtung, Anwendung alten oder neuen Rechts

BSG, Urteil vom 10.09.1997 - Aktenzeichen 5 RJ 14/97

DRsp Nr. 1999/2404

Feststellungsklage bei Beitragsnachentrichtung, Anwendung alten oder neuen Rechts

1. Gemäß § 55 Abs. 2 SGG kann mit der Feststellungsklage Klärung begehrt werden, nach welchem Recht (RVO oder SGB VI) nachzuentrichtende Beiträge auf eine Rente angerechnet werden.2. Ein Versicherter kann auch durch Bereiterklärung zur Beitragsnachentrichtung bis 31.12.1991 die Voraussetzungen für die Gewährung der Rente aus den Nachentrichtungsbeiträgen nach altem Recht erfüllen, selbst wenn die Beiträge erst nach dem 31.12.1991 entrichtet werden. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

RVO § 1418, § 1420 ; SGB VI § 300 Abs. 2 ; SGB X § 31 ; SGG § 55 Abs. 2 ;

Gründe:

I

Die Beteiligten streiten darüber, ob nachzuentrichtende Beiträge nach den für die Klägerin günstigeren Vorschriften der RVO oder in Anwendung des SGB VI anzurechnen sind.