Feststellungsklage bei Beitragsnachentrichtung, Anwendung alten oder neuen Rechts
BSG, Urteil vom 10.09.1997 - Aktenzeichen 5 RJ 14/97
DRsp Nr. 1999/2404
Feststellungsklage bei Beitragsnachentrichtung, Anwendung alten oder neuen Rechts
1. Gemäß § 55 Abs. 2SGG kann mit der Feststellungsklage Klärung begehrt werden, nach welchem Recht (RVO oder SGB VI) nachzuentrichtende Beiträge auf eine Rente angerechnet werden.2. Ein Versicherter kann auch durch Bereiterklärung zur Beitragsnachentrichtung bis 31.12.1991 die Voraussetzungen für die Gewährung der Rente aus den Nachentrichtungsbeiträgen nach altem Recht erfüllen, selbst wenn die Beiträge erst nach dem 31.12.1991 entrichtet werden. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Die Beteiligten streiten darüber, ob nachzuentrichtende Beiträge nach den für die Klägerin günstigeren Vorschriften der RVO oder in Anwendung des SGB VI anzurechnen sind.
Das vollständige Dokument können Sie nur als Abonnent von "Rechtsportal Arbeitsrecht" abrufen.
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.