LAG Hamburg - Urteil vom 13.08.2009
2 Sa 128/09
Normen:
BGB § 133; BGB § 157; BGB § 242; BGB § 611 Abs. 1; MDK-T § 14 Abs. 1; MDK-T § 14 Abs. 4; MDK-T § 22 Abs. 1 S. 1; MDK-T § 22 Abs. 2 S. 1; MDK-T § 22 Abs. 2 S. 2; ZPO § 256 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Hamburg, vom 20.01.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 21 Ca 392/08

Feststellungsklage einer Ärztin zum Umfang der Lohnfortzahlung im Krankheitsfall aufgrund individualrechtlicher Zusage; Tarifbegriffe der Beschäftigungszeit und Beginn des Arbeitsverhältnisses

LAG Hamburg, Urteil vom 13.08.2009 - Aktenzeichen 2 Sa 128/09

DRsp Nr. 2010/13658

Feststellungsklage einer Ärztin zum Umfang der Lohnfortzahlung im Krankheitsfall aufgrund individualrechtlicher Zusage; Tarifbegriffe der "Beschäftigungszeit" und "Beginn des Arbeitsverhältnisses"

1. Soweit durch § 22 Abs. 2 Satz 1 des Manteltarifvertrages für Beschäftigte der medizinischen Dienste der Krankenversicherung (MDK-T) der Kreis der Anspruchsberechtigten, der sich aus § 22 Abs. 1 MDK-T ergibt, eingeschränkt werden soll und durch die Verwendung der Begriffe "Beschäftigungszeit" und "Beginn des Arbeitsverhältnisses" eine bewusste Unterscheidung getroffen wird, die einen Zeitraum und einen Zeitpunkt benennt, entspricht diese begriffliche Unterscheidung einer plausiblen Regelung. 2. Nimmt ein Schreiben der Arbeitgeberin ausdrücklich auf die ab dem 01.02.1989 zu berechnende Beschäftigungszeit der Arbeitnehmerin Bezug ("unter Berücksichtigung Ihrer Beschäftigungszeit") und wird ihr die Fortzahlung ihrer Bezüge im Falle einer unverschuldeten Arbeitsunfähigkeit bis zu einer Dauer von 26 Wochen zuerkannt ("dass Ihnen ... im Falle einer unverschuldeten Arbeitsunfähigkeit, seit dem 01.12.99 die Bezüge bis zu einer Dauer von 26 Wochen weiter gezahlt werden"), handelt es sich um eine individualrechtliche Zusage mit rechtsverbindlichem Charakter, durch das sich die Arbeitgeberin selbst gebunden hat.