LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 10.07.2018
6 Sa 319/16
Normen:
ZPO § 256 Abs. 1; ZPO § 306; ZPO § 307 S.1; ZPO § 286 Abs. 1; ZPO § 717 Abs. 2 S. 1; ZPO § 850c; ZPO § 850f Abs. 2; BGB § 823 Abs. 2; StGB § 263 Abs. 1; StGB § 22; StGB § 23;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 18.05.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 1937/15

Feststellungsklage und Feststellungsinteresse i.S.v. § 256 Abs. 1 ZPOSchadensersatz aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung bei widerrechtlich betriebener Zwangsvollstreckung

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 10.07.2018 - Aktenzeichen 6 Sa 319/16

DRsp Nr. 2019/11711

Feststellungsklage und Feststellungsinteresse i.S.v. § 256 Abs. 1 ZPO Schadensersatz aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung bei widerrechtlich betriebener Zwangsvollstreckung

1. Eine Klage auf Feststellung, dass ein bereits titulierter Anspruch auf einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung beruht, ist gerechtfertigt, da sie ein Rechtsverhältnis im Sinne des § 256 Abs. 1 ZPO betrifft. Das Feststellungsinteresse folgt dabei aus der Vorbereitung eines Antrags auf uneingeschränkte Zwangsvollstreckung nach § 850 f Abs. 2 ZPO. 2. Betreibt ein Kläger widerrechtlich die Zwangsvollstreckung aus einem erstinstanzlich erwirkten Titel, besteht ein Schadensersatzanspruch des Beklagten wegen des ihm durch die Vollstreckung entstandenen Schadens nicht lediglich aus der verschuldensunabhängigen Haftung nach § 717 Abs. 2 S. 1 ZPO, sondern auch aus einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung des Klägers.

Tenor

I.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 18. Mai 2016 - 6 Ca 1937/15 - abgeändert und die Klage abgewiesen.

II.

Der Kläger wird gemäß § Abs. verurteilt, an die Beklagte 1.533,09 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31. Oktober 2016 zu zahlen. Es wird festgestellt, dass der Anspruch der Beklagten gegen den Kläger auf einer vom Kläger vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung beruht.

III. IV.