VG Stuttgart - Urteil vom 27.02.2017
9 K 4495/15
Normen:
VwGO § 42 Abs. 2; VwGO § 70 Abs. 1; RDG § 2 Abs. 1; RDG § 3; RDG § 5; VVG § 115 Abs. 1; FeuerwG BW § 34; BGB § 134; BGB § 126 Abs. 1; AKB Nr. A.1.1.4;

Feuerwehrkosten; Kfz-Versicherung; unzulässiger Widerspruch; Außergerichtliche Rechtsdienstleistung; Allgemeine Bedingungen für die Kfz-Versicherung; Schriftform; Faksimile-Unterschrift

VG Stuttgart, Urteil vom 27.02.2017 - Aktenzeichen 9 K 4495/15

DRsp Nr. 2017/10559

Feuerwehrkosten; Kfz-Versicherung; unzulässiger Widerspruch; Außergerichtliche Rechtsdienstleistung; Allgemeine Bedingungen für die Kfz-Versicherung; Schriftform; Faksimile-Unterschrift

Der Widerspruch einer Kfz-Versicherung gegen einen Feuerwehrkostenersatz-Bescheid ist unzulässig. Eine Bevollmächtigung der Versicherung über die von ihr verwandte AKB ist ausgeschlossen.

Die Klagen werden abgewiesen.

Die Klägerinnen tragen die Kosten des Verfahrens zu je 1/2.

Normenkette:

VwGO § 42 Abs. 2; VwGO § 70 Abs. 1; RDG § 2 Abs. 1; RDG § 3; RDG § 5; VVG § 115 Abs. 1; FeuerwG BW § 34; BGB § 134; BGB § 126 Abs. 1; AKB Nr. A.1.1.4;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über einen Bescheid der Beklagten, mit dem sie Feuerwehrkostenersatz fordert.

Am 19.12.2013 geriet auf der BAB 8 ein LKW in Brand, dessen Eigentümerin und Halterin die Klägerin Ziffer 1 ist und für den die Klägerin Ziffer 2 Versicherungsschutz gewährt. Nach ihrer Alarmierung löschten Kräfte der Freiwilligen Feuerwehr der Beklagten den Brand.

Mit Bescheid vom 29.04.2015 setzte die Beklagte gegenüber der Klägerin Ziffer 1 einen Kostenersatz i. H. v. € 2.997,75 fest und forderte diesen zur Zahlung an.