FG Berlin - Beschluss vom 29.10.1997
6240/96

FG Berlin - Beschluss vom 29.10.1997 (6240/96) - DRsp Nr. 2001/9124

FG Berlin, Beschluss vom 29.10.1997 - Aktenzeichen 6240/96

DRsp Nr. 2001/9124

Gründe:

Die Antragsteller sind Beteiligte der Grundstücksgesellschaft ..., die von dem Dipl.-Kfm. ... und der ... (künftig ... GmbH) mit notariellem Vertrag vom 16. September 1991 gegründet worden war. Gegenstand der Gesellschaft ist nach dem oben genannten Gründungsvertrag der Erwerb des Grundstücks ..., dessen Instandsetzung, Modernisierung, Dachgeschossausbau sowie die Verwaltung des Grundstücks.

Mit notariellem Vertrag vom 11. Juli 1991 hatte zuvor allein Herr ... zu einem Kaufpreis von ... DM das Grundstück in Berlin von einer Frau ... erworben. Laut einer schriftlichen Vereinbarung vom gleichen Tage waren sich Herr ... und die ... GmbH "darüber einig, dass das Grundstück von beiden Parteien zu gleichen Anteilen mit allen Rechten und Pflichten erworben wurde".

Gemäß § 4 Nr. 4 des Gesellschaftsvertrages vom 16. September 1991 haben die Gründungsgesellschafter der Grundstücksgesellschaft ..., Herr ... und die ... GmbH, "das vorbezeichnete Grundstück angekauft und werden es ... in diese Gesellschaft" entgeltlich "einbringen".