BVerwG - Urteil vom 10.09.1992
5 C 39.88
Normen:
SchwbG (F. 1979) § 18 Abs. 3 Satz 2 § 18 Abs. 1 § 14 Abs. 2 Satz 1 § 18 Abs. 4 ;
Fundstellen:
BVerwGE 91, 7
Vorinstanzen:
VGH Mannheim - 6 S 2745/87 - 10.2.88VG Karlsruhe - 2 K 26 l/85 - 15.9.87, vom - Vorinstanzaktenzeichen

Fiktion der Zustimmung der Hauptfürsorgestelle zur außerordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Schwerbehinderten; Hauptfürsorgestelle, Fiktion einer Zustimmung der - zur außerordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Schwerbehinderten; Arbeitsamt, Folgen fehlender Anhörung des - im Zustimmungsverfahren vor der Hauptfürsorgestelle; Sollvorschrift, atypischer Fall als Rechtsvoraussetzung für Ermessensausübung

BVerwG, Urteil vom 10.09.1992 - Aktenzeichen 5 C 39.88

DRsp Nr. 1993/3146

Fiktion der Zustimmung der Hauptfürsorgestelle zur außerordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Schwerbehinderten; Hauptfürsorgestelle, Fiktion einer Zustimmung der - zur außerordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Schwerbehinderten; Arbeitsamt, Folgen fehlender Anhörung des - im Zustimmungsverfahren vor der Hauptfürsorgestelle; Sollvorschrift, atypischer Fall als Rechtsvoraussetzung für Ermessensausübung

»1. Fingierte Zustimmungen nach § 18 Abs. 3 Satz 2 SchwbG F. 1979 (= § 2 1 Abs. 3 Satz 2 SchwbG F. 1986) sind - ebenso wie tatsächlich erteilte - als (privatrechtsgestaltende) Verwaltungsakte mit Widerspruch und Anfechtungsklage angreifbar.2. § 14 Abs. 2 Satz 1 SchwbG F. 1979 (= § 17 Abs. 2 Satz 1 SchwbG F. 1986) gilt gemäß § 18 Abs. 1 SchwbG F. 1979 (= § 21 Abs. 1 SchwbG F. 1986) auch im Verwaltungsverfahren der Hauptfürsorgestelle über die Zustimmung zu außerordentlichen Kündigungen.