Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 27.06.2012 wird zurückgewiesen.
II.Der Beklagte hat der Klägerin auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten.
III.Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Klägerin ist russische Staatsangehörige und begehrt vom Beklagten Elterngeld für den 6. bis 8. Lebensmonat ihrer Tochter J. (geboren 13.11.2010). In den letzten 12 Monaten vor der Geburt ihrer Tochter übte sie keine Erwerbstätigkeit aus. Die Klägerin war im Besitz einer bis zum 01.04.2011 gültigen Aufenthaltserlaubnis gemäß § 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 3, S. 2 Aufenthaltsgesetzes (AufenthG), die sie zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigte.
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