LSG Bayern - Urteil vom 18.12.2013
L 12 EG 31/12
Normen:
AufenthG § 81 Abs. 4; AufenthG § 81 Abs. 5; BEEG § 1 Abs. 7 Nr. 2;
Vorinstanzen:
SG Augsburg, vom 27.06.2012 - Vorinstanzaktenzeichen S 7 EG 43/11

Fiktion eines Aufenthaltstitels zur Erhaltung des Anspruchs auf Bundeselterngeld

LSG Bayern, Urteil vom 18.12.2013 - Aktenzeichen L 12 EG 31/12

DRsp Nr. 2014/1270

Fiktion eines Aufenthaltstitels zur Erhaltung des Anspruchs auf Bundeselterngeld

1. Im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach § 1 Abs. 7 Nr. 2 BEEG ist auch, wer rechtzeitig den Antrag auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis, die zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt, stellt. 2. Eine gesonderte Fiktionsbescheinigung nach § 81 Abs. 5 AufenthG ist in dem Fall entbehrlich, weil bei rechtzeitiger Antragstellung der bisherige Aufenthaltstitel nach § 81 Abs. 4 AufenthG als fortbestehend gilt.

Tenor

I.

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 27.06.2012 wird zurückgewiesen.

II.

Der Beklagte hat der Klägerin auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

AufenthG § 81 Abs. 4; AufenthG § 81 Abs. 5; BEEG § 1 Abs. 7 Nr. 2;

Tatbestand

Die Klägerin ist russische Staatsangehörige und begehrt vom Beklagten Elterngeld für den 6. bis 8. Lebensmonat ihrer Tochter J. (geboren 13.11.2010). In den letzten 12 Monaten vor der Geburt ihrer Tochter übte sie keine Erwerbstätigkeit aus. Die Klägerin war im Besitz einer bis zum 01.04.2011 gültigen Aufenthaltserlaubnis gemäß § 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 3, S. 2 Aufenthaltsgesetzes (AufenthG), die sie zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigte.