Die Parteien streiten um die Höhe der vom Beklagten zu zahlenden betrieblichen Altersrente. Wegen des erstinstanzlichen Vorbringens der Parteien und der erstinstanzlich gestellten Anträge wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
Ergänzend dazu ist festzustellen, dass der Beklagte die Sozialversicherungsrente der Klägerin wie folgt hoch gerechnet hat:
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