BVerwG - Urteil vom 30.04.2014
2 A 8.13
Normen:
RL 2003/88/EG Art. 7 Abs. 1; RL 2003/88/EG Art. 7 Abs. 2; BBG § 30; BBG § 33 Abs. 2 S. 1; BeamtStG § 21; BUrlG § 7 Abs. 4; SGB IX § 125 Abs. 1 S. 1;

Finanzielle Abgeltung des nicht genommenen Urlaubs hinsichtlich des Begriffs der Beendigung des Arbeitsverhältnisses i.R.e. unionsrechtlichen Anspruchs

BVerwG, Urteil vom 30.04.2014 - Aktenzeichen 2 A 8.13

DRsp Nr. 2014/8692

Finanzielle Abgeltung des nicht genommenen Urlaubs hinsichtlich des Begriffs der Beendigung des Arbeitsverhältnisses i.R.e. unionsrechtlichen Anspruchs

Für den unionsrechtlichen Anspruch auf finanzielle Abgeltung nicht genommenen Urlaubs kommt es hinsichtlich des Begriffs der Beendigung des Arbeitsverhältnisses im Sinne von Art. 7 Abs. 2 RL 2003/88/EG nicht darauf an, auf wessen Veranlassung das Dienstverhältnis beendet worden ist oder in wessen Verantwortungsbereich der jeweilige Beendigungsgrund fällt. Deshalb erfüllen sämtliche Beendigungsgründe der § 30 BBG und § 21 BeamtStG das Merkmal der Beendigung des Arbeitsverhältnisses (im Anschluss an Urteil vom 31. Januar 2013 - BVerwG 2 C 10.12 - NVwZ 2013, 1295).

Tenor

Die Beklagte wird verpflichtet, an die Klägerin 3 466,26 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Klägerin trägt ein Viertel und die Beklagte drei Viertel der Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

RL 2003/88/EG Art. 7 Abs. 1; RL 2003/88/EG Art. 7 Abs. 2; BBG § 30; BBG § 33 Abs. 2 S. 1; BeamtStG § 21; BUrlG § 7 Abs. 4; SGB IX § 125 Abs. 1 S. 1;

Gründe

I

Die auf ihren Antrag hin aus dem Beamtenverhältnis entlassene Klägerin beansprucht die finanzielle Abgeltung ihres krankheitsbedingt nicht in Anspruch genommenen Erholungsurlaubs.