Die Beklagte wird verpflichtet, an die Klägerin 3 466,26 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Klägerin trägt ein Viertel und die Beklagte drei Viertel der Kosten des Verfahrens.
I
Die auf ihren Antrag hin aus dem Beamtenverhältnis entlassene Klägerin beansprucht die finanzielle Abgeltung ihres krankheitsbedingt nicht in Anspruch genommenen Erholungsurlaubs.
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