Soweit der Beklagte die Revision zurückgenommen hat (hinsichtlich der Verurteilung zur Zahlung von 100 €/Monat für den Zeitraum vom 1. Oktober 2012 bis Ende Mai 2013 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit), wird das Revisionsverfahren eingestellt.
Im Übrigen (hinsichtlich der Verurteilung zur Zahlung von 100 €/Monat für den Zeitraum vom 1. Januar bis Ende September 2012 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit) werden die Urteile des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 8. Februar 2017 und des Verwaltungsgerichts Köln vom 29. Juli 2015 aufgehoben. Insoweit wird die Klage abgewiesen.
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