BVerwG - Urteil vom 16.11.2017
2 C 11.17
Normen:
BBesG a.F. § 27; BBesG a.F. § 28; AGG § 15; AGG § 24; RL 2000/78/EG ;
Fundstellen:
DÖV 2018, 248
NVwZ 2018, 589
Vorinstanzen:
VG Köln, vom 29.07.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 3407/13
OVG Nordrhein-Westfalen, vom 08.02.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 3 A 1972/15

Finanzieller Ausgleich eines Beamten wegen altersdiskriminierender Besoldung; Begründung des unionsrechtlichen Haftungsanspruchs des Beamten gegen den zur Besoldungsgesetzgebung zuständigen Dienstherrn

BVerwG, Urteil vom 16.11.2017 - Aktenzeichen 2 C 11.17

DRsp Nr. 2018/985

Finanzieller Ausgleich eines Beamten wegen altersdiskriminierender Besoldung; Begründung des unionsrechtlichen Haftungsanspruchs des Beamten gegen den zur Besoldungsgesetzgebung zuständigen Dienstherrn

Die altersdiskriminierende Besoldung von Beamten nach §§ 27 und 28 BBesG a.F. begründet den unionsrechtlichen Haftungsanspruch des Beamten gegen den zur Besoldungsgesetzgebung zuständigen Dienstherrn nicht für das gesamte Kalenderjahr des Widerspruchs des Beamten, sondern erst ab dem auf die Geltendmachung folgenden Monat (Bestätigung von BVerwG, Urteil vom 6. April 2017 - 2 C 11.16 - NVwZ 2017, 1627).

Tenor

Soweit der Beklagte die Revision zurückgenommen hat (hinsichtlich der Verurteilung zur Zahlung von 100 €/Monat für den Zeitraum vom 1. Oktober 2012 bis Ende Mai 2013 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit), wird das Revisionsverfahren eingestellt.

Im Übrigen (hinsichtlich der Verurteilung zur Zahlung von 100 €/Monat für den Zeitraum vom 1. Januar bis Ende September 2012 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit) werden die Urteile des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 8. Februar 2017 und des Verwaltungsgerichts Köln vom 29. Juli 2015 aufgehoben. Insoweit wird die Klage abgewiesen.