LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 13.04.2022
L 2 SO 3089/20 KL
Normen:
SGB XII §§ 75 ff.; SGB XII § 75 Abs. 5; SGB XII § 76 Abs. 2 S. 2; SGB XII § 77 Abs. 1;

Finanzierung der Pflegeeinrichtungen in der sozialen PflegeversicherungFestsetzung der gesondert berechenbaren InvestitionsaufwendungenAnforderungen an die Einstufung einer Einrichtung als noch gefördert im Sinne von § 82 Abs. 3 SGB XI

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 13.04.2022 - Aktenzeichen L 2 SO 3089/20 KL

DRsp Nr. 2022/8653

Finanzierung der Pflegeeinrichtungen in der sozialen Pflegeversicherung Festsetzung der gesondert berechenbaren Investitionsaufwendungen Anforderungen an die Einstufung einer Einrichtung als noch gefördert im Sinne von § 82 Abs. 3 SGB XI

Von der Anwendbarkeit von § 82 Abs. 3 SGB XI - und damit dem Ausschluss von § 82 Abs. 4 SGB XI - ist in allen Fällen und so lange auszugehen, in denen durch öffentliche Zuschüsse gefördert Wirtschaftsgüter noch nicht vollständig abgeschrieben worden sind, soweit diese Gegenstand der gesondert berechneten Investitionsaufwandes sind. Dies gilt auch dann, wenn die Zweckbindungsfrist für die Förderung bereits abgelaufen ist.

Tenor

Die Klage des Klägers wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

SGB XII §§ 75 ff.; SGB XII § 75 Abs. 5; SGB XII § 76 Abs. 2 S. 2; SGB XII § 77 Abs. 1;

Tatbestand

Streitig ist ein Schiedsspruch, mit dem die Schiedsstelle den Antrag auf Festsetzung der gesondert berechenbaren Investitionskosten nach § 75 Abs. 5 SGB XII i.V.m. § 82 Abs. 4 SGB XI als unzulässig abgewiesen hat, weil die betroffene Einrichtung auch nach Ende der Zweckbindungsfrist noch eine geförderte Einrichtung und die Schiedsstelle nicht zuständig sei.