Finanzierung der Pflegeeinrichtungen in der sozialen PflegeversicherungRechtmäßigkeit eines Beschlusses der Schiedsstelle über die Ablehnung der Zuständigkeit - hier für die Festsetzung der gesondert berechenbaren Investitionskosten nach dem SGB XIIKeine Übernahme gesondert berechneter Investitionskosten durch den Träger der Sozialhilfe bei fehlendem Zustimmungsbescheid der zuständigen Landesbehörde
LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 22.06.2022 - Aktenzeichen L 2 SO 2731/21 KL
DRsp Nr. 2022/11787
Finanzierung der Pflegeeinrichtungen in der sozialen PflegeversicherungRechtmäßigkeit eines Beschlusses der Schiedsstelle über die Ablehnung der Zuständigkeit – hier für die Festsetzung der gesondert berechenbaren Investitionskosten nach dem SGB XIIKeine Übernahme gesondert berechneter Investitionskosten durch den Träger der Sozialhilfe bei fehlendem Zustimmungsbescheid der zuständigen Landesbehörde
Zum Verhältnis von § 82 Abs. 3SGB XI zu § 82 Abs. 4SGB XII sowie zu der Frage, ob die Schiedsstelle überhaupt zuständig ist, wenn schon ein (wirksamer, wenn auch -noch- nicht bestandskräftiger) Bescheid nach § 82 Abs. 3SGB XI vorliegt.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Klageverfahrens.