LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 22.06.2022
L 2 SO 2731/21 KL
Normen:
SGB XI § 82 Abs. 3 S. 3; SGB XII § 76 Abs. 3 Nr. 3; SGB XII § 76a Abs. 3; SGB XII § 77 Abs. 2 S. 2; SGB XII § 81; SGB X § 39 Abs. 1;

Finanzierung der Pflegeeinrichtungen in der sozialen PflegeversicherungRechtmäßigkeit eines Beschlusses der Schiedsstelle über die Ablehnung der Zuständigkeit - hier für die Festsetzung der gesondert berechenbaren Investitionskosten nach dem SGB XIIKeine Übernahme gesondert berechneter Investitionskosten durch den Träger der Sozialhilfe bei fehlendem Zustimmungsbescheid der zuständigen Landesbehörde

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 22.06.2022 - Aktenzeichen L 2 SO 2731/21 KL

DRsp Nr. 2022/11787

Finanzierung der Pflegeeinrichtungen in der sozialen Pflegeversicherung Rechtmäßigkeit eines Beschlusses der Schiedsstelle über die Ablehnung der Zuständigkeit – hier für die Festsetzung der gesondert berechenbaren Investitionskosten nach dem SGB XII Keine Übernahme gesondert berechneter Investitionskosten durch den Träger der Sozialhilfe bei fehlendem Zustimmungsbescheid der zuständigen Landesbehörde

Zum Verhältnis von § 82 Abs. 3 SGB XI zu § 82 Abs. 4 SGB XII sowie zu der Frage, ob die Schiedsstelle überhaupt zuständig ist, wenn schon ein (wirksamer, wenn auch -noch- nicht bestandskräftiger) Bescheid nach § 82 Abs. 3 SGB XI vorliegt.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Klageverfahrens.

Normenkette:

SGB XI § 82 Abs. 3 S. 3; SGB XII § 76 Abs. 3 Nr. 3; SGB XII § 76a Abs. 3; SGB XII § 77 Abs. 2 S. 2; SGB XII § 81; SGB X § 39 Abs. 1;

Tatbestand

Im Streit ist ein Schiedsspruch der Schiedsstelle nach § 81 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) Baden-Württemberg vom 2. Juli 2021.