LAG München - Urteil vom 27.02.2009
9 Sa 807/08
Normen:
SGB IV § 14 Abs. 1 Satz 1; SGB IV § 14 Abs. 2 Satz 2;
Fundstellen:
AuA 2009, 434
LAGE § 611 BGB 2002 Nettolohn, Lohnsteuer Nr. 1
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 26.06.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 13 Ca 6947/06

Fingierte Vereinbarung eines Nettoarbeitsentgeltes bei Schwarzgeldabrede im geringfügigen Beschäftigungsverhältnis

LAG München, Urteil vom 27.02.2009 - Aktenzeichen 9 Sa 807/08

DRsp Nr. 2009/9872

Fingierte Vereinbarung eines Nettoarbeitsentgeltes bei Schwarzgeldabrede im geringfügigen Beschäftigungsverhältnis

Treffen die Parteien eine "Schwarzgeldabrede", wonach das Arbeitsverhältnis als geringfügiges Beschäftigungsverhältnis mit 400,- monatlich geführt wird, aber tatsächlich mindestens 1.300,- an den Arbeitnehmer ausbezahlt werden, so wird gemäß § 14 Abs. 2 S. 2 SGB IV die Vereinbarung eines Nettoarbeitsentgeltes fingiert; der Arbeitnehmer hat in diesem Falle Anspruch darauf, dass der Arbeitgeber auf das an den Arbeitnehmer bezahlte Entgelt die Lohnsteuer und die gesamten Sozialversicherungsbeiträge übernimmt.

Tenor:

I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Anerkenntnis- und Endurteil des Arbeitsgerichtes München vom 26.6.2008 - 13 Ca 6947/06 - in Ziffern 1. bis 4. abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 2.486,10 (in Worten: