LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 02.10.1997 L 12 Ar 1111/97
Normen:
AFG § 47 Abs. 3 S. 2 ; AFuU (1993) § 10 Abs. 2 S. 3 Nr. 3 ; BBiG § 29 Abs. 2 ; ReNoPatAusbV § 3 ;
Vorinstanzen:
SG Reutlingen, vom 18.12.1996 - Vorinstanzaktenzeichen S 8 Ar 732/96
Förderung der beruflichen Umschulung bei Überschreitung der Förderungshöchstdauer
LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 02.10.1997 - Aktenzeichen L 12 Ar 1111/97
DRsp Nr. 2006/23858
Förderung der beruflichen Umschulung bei Überschreitung der Förderungshöchstdauer
Eine dreijährige berufliche Bildungsmaßnahme (Umschulung zur Rechtsanwaltsgehilfin) stellt eine berufliche Umschulung dar, wenn sie den Übergang von einer Anlerntätigkeit in einen Ausbildungsberuf ermöglicht, ohne daß dabei an bereits vor Aufnahme der Ausbildung erworbene berufliche Kenntnisse angeknüpft werden kann. Die Förderung der Umschulung zur Rechtsanwaltsgehilfin ist grundsätzlich nur möglich, wenn Rechtsvorschriften deren Verkürzung auf zwei Jahre entgegenstehen und sie auf andere - nicht länger als zwei Jahre dauernde - berufliche Umschulungsmaßnahmen nicht verwiesen werden kann [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
AFG § 47 Abs. 3 S. 2 ; AFuU (1993) § 10 Abs. 2 S. 3 Nr. 3 ; BBiG § 29 Abs. 2 ; ReNoPatAusbV § 3 ;
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