LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 03.09.2021
L 12 AL 603/20
Normen:
SGB III § 81; SGB III § 131a Abs. 3 Nr. 1 -2; BBiG § 2 Abs. 2 Nr. 2; BBiG § 3; BBiG § 44 Abs. 1; BBiG § 48 Abs. 1 S. 1; BBiG § 48 Abs. 2 Nr. 1; ErzieherVO § 2 Abs. 2 S. 2 Nr. 1-2; ErzieherVO § 20; ErzieherVO § 44;
Vorinstanzen:
SG Reutlingen, vom 21.10.2019 - Vorinstanzaktenzeichen S 12 AL 3435/18

Förderung der beruflichen Weiterbildung durch Übernahme der Weiterbildungskosten nach dem SGB III - hier im Falle einer außerbetrieblichen Umschulung zum staatlich anerkannten ErzieherAnforderungen an das Bestehen einer Zwischenprüfung für die Gewährung einer PrämieErstreckung auch auf das Bestehen des ersten Teils einer gestreckten Abschlussprüfung

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 03.09.2021 - Aktenzeichen L 12 AL 603/20

DRsp Nr. 2022/15250

Förderung der beruflichen Weiterbildung durch Übernahme der Weiterbildungskosten nach dem SGB III – hier im Falle einer außerbetrieblichen Umschulung zum staatlich anerkannten Erzieher Anforderungen an das Bestehen einer Zwischenprüfung für die Gewährung einer Prämie Erstreckung auch auf das Bestehen des ersten Teils einer gestreckten Abschlussprüfung

In § 131a Abs. 3 Nr. 1 SGB III liegt eine planwidrige Regelungslücke vor, da zwar nach dem Wortlaut der Vorschrift nur die Zwischenprüfung, nicht aber der erste Teil einer gestreckten Abschlussprüfung als Anspruchsvoraussetzung erfasst wird. Der Gesetzgeber wollte jedoch bei Ausbildungsberufen mit gestreckter Abschlussprüfung den ersten Teil der Abschlussprüfung einer Zwischenprüfung bei der Gewährung einer Weiterbildungsprämie gleichstellen.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 21.10.2019 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt auch die außergerichtlichen Kosten des Klägers im Berufungsverfahren.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

SGB III § 81; SGB III § 131a Abs. 3 Nr. 1 -2; BBiG § 2 Abs. 2 Nr. 2; BBiG § 3; BBiG § 44 Abs. 1; BBiG § 48 Abs. 1 S. 1; BBiG § 48 Abs. 2 Nr. 1; ErzieherVO § 2 Abs. 2 S. 2 Nr. 1-2; ErzieherVO § 20; ErzieherVO § 44;

Tatbestand