LSG Baden-Württemberg - Beschluß vom 14.08.2002
L 13 AL 2380/02 ER-B
Normen:
SchwbWV § 9 Abs. 3 S. 2 ; SGB III § 102 Abs. 2 § 109 Abs. 1 S. 2 § 97 Abs. 1 ; SGB IX § 136 Abs. 2 S. 1 § 136 Abs. 2 S. 2 § 40 Abs. 1 Nr. 1 § 40 Abs. 1 Nr. 2 ;
Vorinstanzen:
SG Stuttgart, vom 10.05.2002 - Vorinstanzaktenzeichen S 17 AL 6128/01

Förderung der Teilnahme behinderter Menschen an Maßnahmen im Berufsbildungsbereich

LSG Baden-Württemberg, Beschluß vom 14.08.2002 - Aktenzeichen L 13 AL 2380/02 ER-B

DRsp Nr. 2006/24155

Förderung der Teilnahme behinderter Menschen an Maßnahmen im Berufsbildungsbereich

1. Für die Zeit ab 1.7.2001 kommen Leistungen im Berufsbildungsbereich ohne ein Eingangsverfahren nicht in Betracht. 2. Ein Behinderter hat keinen Anspruch auf Förderung seiner Teilnahme an der Maßnahme im Berufsbildungsbereich, wenn er voraussichtlich für die gesamte Zeit seiner Teilnahme an einer Maßnahme eine ständige Einzelbetreuung und Einzelbeaufsichtigung benötigt, die sich mit dem nach § 9 Abs 3 S 2 SchwbWV für diesen Bereich vorgesehenen Personalschlüssel von einer Fachkraft auf sechs Behinderte nicht verwirklichen lässt. Er hat keinen Anspruch auf Förderung seiner Teilnahme mit einem Personalschlüssel von einer Fachkraft auf einen Behinderten, wenn schon der Hauptanspruch auf Förderung zu verneinen ist. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]