LSG Schleswig-Holstein - Urteil vom 16.12.2016
L 3 AL 33/14
Normen:
SGB III (in der bis zum 31.03.2012 geltenden Fassung) §§ 77 ff.; SGB III (in der bis zum 31.03.2012 geltenden Fassung) § 85;
Vorinstanzen:
SG Itzehoe, vom 23.07.2014 - Vorinstanzaktenzeichen S 31 AL 82/11

Förderung einer WeiterbildungsmaßnahmeBegriff der beruflichen WeiterbildungAbgrenzung zwischen Aus- und WeiterbildungFortsetzung oder Wiederaufnahme organisierten Lernens nach dem Abschluss der ersten Ausbildungsphase

LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 16.12.2016 - Aktenzeichen L 3 AL 33/14

DRsp Nr. 2017/16893

Förderung einer Weiterbildungsmaßnahme Begriff der beruflichen Weiterbildung Abgrenzung zwischen Aus- und Weiterbildung Fortsetzung oder Wiederaufnahme organisierten Lernens nach dem Abschluss der ersten Ausbildungsphase

1. Nur eine berufliche Weiterbildung war nach §§ 77 ff. SGB III a.F. förderungsfähig; abzugrenzen ist diese von der beruflichen Ausbildung einschließlich der berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen sowie der schulischen Ausbildung. 2. Die Frage, ob es sich bei einer Maßnahme um eine solche der Berufsausbildung oder der beruflichen Weiterbildung handelt, ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts allgemein unter Berücksichtigung des Charakters der Maßnahme nach objektiven Kriterien zu beantworten. 3. Entscheidend für die Abgrenzung ist danach nicht das Ziel der Maßnahme, sondern der Weg, auf dem das Ziel erreicht werden soll. 4. Die Weiterbildungsangebote sollen grundsätzlich auf dem bereits vorhandenen beruflichen Wissen aufbauen; es handelt sich insoweit um die Fortsetzung oder Wiederaufnahme organisierten Lernens nach dem Abschluss der ersten Ausbildungsphase oder sonstiger beruflicher Betätigung ohne vorherigen Berufsabschluss, die deswegen vielfach mit einer verkürzten Ausbildungsdauer einhergeht.