VGH Baden-Württemberg - Urteil vom 25.02.2003
7 S 79/02
Normen:
SGB VIII § 23 Abs. 1 ; SGB VIII § 23 Abs. 3 Satz 1 ; SGB VIII § 23 Abs. 3 Satz 2 ; SGB VIII § 91 Abs. 2 ; SGB VIII § 92 Abs. 1 ; SGB VIII § 92 Abs. 2 ;
Fundstellen:
FamRZ 2003, 1604
NVwZ-RR 2004, 40
Vorinstanzen:
VG Karlsruhe, vom 30.05.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 3699/99

Förderung eines Kindes in Tagespflege; Aufwandsersatzanspruch der Tagespflegeperson

VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 25.02.2003 - Aktenzeichen 7 S 79/02

DRsp Nr. 2007/12543

Förderung eines Kindes in Tagespflege; Aufwandsersatzanspruch der Tagespflegeperson

»In den Fällen der Vermittlung der Tagespflegeperson sind für den Aufwendungsersatzanspruch der Tagespflegeperson Voraussetzung, aber auch ausreichend, dass die Eignung der Tagespflegeperson und die Geeignetheit und Erforderlichkeit der Tagespflege vorliegen.«

Normenkette:

SGB VIII § 23 Abs. 1 ; SGB VIII § 23 Abs. 3 Satz 1 ; SGB VIII § 23 Abs. 3 Satz 2 ; SGB VIII § 91 Abs. 2 ; SGB VIII § 92 Abs. 1 ; SGB VIII § 92 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Frau H. stellte am 9.4.1998 beim Jugendamt des Beklagten den Antrag auf Förderung ihrer beiden Kinder in einer geeigneten Tagespflegestelle. Das Jugendamt des Beklagten vermittelte Frau K., die Klägerin, als Tagespflegemutter. Diese betreute die Kinder von Frau H. in der Zeit vom 16.4. bis 23.7.1998.

Bei den Verwaltungsakten des Beklagten befindet sich ein Schreiben der für Frau H. zuständigen Sachbearbeiterin des Beklagten an dessen Außenstelle in Sinsheim vom 19.4.1998, in dem diese u.a. folgendes ausführt: " Frau K. ist eine erfahrene Tagesmutter und geeignet, die angemessene Betreuung der Kinder zu gewährleisten. Während der berufsbedingten Abwesenheit der Kindesmutter wird die Kostenübernahme der Tagespflege unsererseits befürwortet."