1. Zur gesonderten Berechnung betriebsnotwendiger Investitionsaufwendungen durch den Heimträger bedarf es bei einer landesrechtlichen Förderung von stationären Pflegeeinrichtungen durch bewohnerbezogene, einkommensabhängige Investitionskostenzuschüsse keiner Zustimmung der zuständigen Landesbehörde.2. Bei der Anmietung eines Gebäudes können als betriebsnotwendige Aufwendungen die angemessenen Mietkosten auch insoweit geltend gemacht werden, als darin Kosten für das reine Grundstück enthalten sind. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
HeimG § 5 Abs. 7 S. 1 ; SGB XI § 9 § 82 Abs. 3 S. 1 § 82 Abs. 3 S. 3 § 82 Abs. 2 Nr. 1 § 82 Abs. 2 Nr. 3 § 82 Abs. 4 ;
Gründe:
I
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