BSG - Urteil vom 17.10.1991
11 RAr 21/91
Normen:
ABMAnO 1985 § 5 Abs. 1, § 4 Abs. 1, § 1 Abs. 1 Nr. 3; AFG § 91 Abs. 2 S. 1, § 93 Abs. 3, § 91 Abs. 3 Nr. 4, § 95 Abs. 3 S. 1, § 91 Abs. 2 S. 2, § 91 Abs. 4; SGB IV § 4 Abs. 1, § 9 ;
Fundstellen:
SozR 3-4100 § 91 Nr. 2

Förderung von Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen im Ausland

BSG, Urteil vom 17.10.1991 - Aktenzeichen 11 RAr 21/91

DRsp Nr. 1998/7654

Förderung von Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen im Ausland

1. Bei Maßnahmen, die im Schwerpunkt aus im Ausland auszuführenden Tätigkeiten von Erziehern bestehen, kann nicht angenommen werden, daß die Förderung solcher Maßnahmen nach Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes zweckmäßig iS von § 91 Abs 2 Satz 1 AFG ist. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

ABMAnO 1985 § 5 Abs. 1, § 4 Abs. 1, § 1 Abs. 1 Nr. 3; AFG § 91 Abs. 2 S. 1, § 93 Abs. 3, § 91 Abs. 3 Nr. 4, § 95 Abs. 3 S. 1, § 91 Abs. 2 S. 2, § 91 Abs. 4; SGB IV § 4 Abs. 1, § 9 ;

Gründe:

I

Der Kläger begehrt von der beklagten Bundesanstalt für Arbeit (BA) die Förderung zur Schaffung von zwei Arbeitsplätzen im Ausland (Nicaragua) nach den §§ 91 ff Arbeitsförderungsgesetz (AFG).

Der Kläger ist ein als gemeinnützig anerkannter eingetragener Verein, der nach seiner Satzung insbesondere die Betreuung und Erziehung von Kleinst-, Klein- und Schulkindern in eigenen Einrichtungen sowie die Förderung solcher Betreuung und Erziehung bezweckt. Er soll dabei nach Möglichkeit den Gedanken des friedlichen Zusammenlebens der Völker und der Völkerverständigung unterstützen.