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Der Kläger begehrt von der beklagten Bundesanstalt für Arbeit (BA) die Förderung zur Schaffung von zwei Arbeitsplätzen im Ausland (Nicaragua) nach den §§
Der Kläger ist ein als gemeinnützig anerkannter eingetragener Verein, der nach seiner Satzung insbesondere die Betreuung und Erziehung von Kleinst-, Klein- und Schulkindern in eigenen Einrichtungen sowie die Förderung solcher Betreuung und Erziehung bezweckt. Er soll dabei nach Möglichkeit den Gedanken des friedlichen Zusammenlebens der Völker und der Völkerverständigung unterstützen.
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