I.
Der Kläger begehrt vom Beklagten Förderung für einen von ihm unterhaltenen Kindergarten mit einem über die Grenzen der Stadt (aber nicht über die Grenzen des Beklagten als des örtlichen Trägers) hinausreichenden Einzugsbereich für die Kindergartenjahre 1996/97 und 1997/98. Den hierauf gerichteten Antrag des Klägers vom 20. Februar 1998 lehnte der Beklagte mit Schreiben vom 23. April 1998 ab.
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