BSG - Urteil vom 06.03.2003
B 11 AL 49/02 R
Normen:
SGB III § 415 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
AuA 12003, 50
Vorinstanzen:
LSG Erfurt - L 3 AL 411/00 - 21.03.2002,
SG Gotha - S 13 AL 1448/98 - 31.05.2000,

Förderungsfähigkeit von Strukturanpassungsmaßnahmen, Anwendung von § 415 Abs. 3 S. 1 SGB III

BSG, Urteil vom 06.03.2003 - Aktenzeichen B 11 AL 49/02 R

DRsp Nr. 2003/7483

Förderungsfähigkeit von Strukturanpassungsmaßnahmen, Anwendung von § 415 Abs. 3 S. 1 SGB III

1. Ein Arbeitgeber verringert die Zahl der in dem Betrieb bereits beschäftigten Arbeitnehmer iS. des § 415 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 SGB III auch dadurch, dass er ohne sein Zutun frei werdende Arbeitsplätze nicht neu besetzt. 2. Bei Anwendung von § 415 Abs. 3 S. 1 SGB III ist ein Vergleich des Personalstands sechs Monate vor, zu Beginn und am Ende der Förderung anzustellen. Wenn der Personalbestand jedoch innerhalb der sechs Monate vor Beginn der Förderung verringert worden ist, so ist die Förderung schon dann ausgeschlossen. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGB III § 415 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 ;

Gründe:

I

Die Klägerin, eine im Beitrittsgebiet tätige und in der Rechtsform der Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) geführte Steuerberatungsgesellschaft, wendet sich gegen die Ablehnung ihres Antrags auf Förderung einer Strukturanpassungsmaßnahme nach § 415 Abs 3 Drittes Buch Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (SGB III).