BSG - Urteil vom 09.12.2008
B 8/9b SO 13/07 R
Normen:
AO § 108 Abs. 3; AO § 122 Abs. 2 Nr. 1; BGB § 187 Abs. 1; SGB X § 26 Abs. 3 Satz 1; SGB X § 37 Abs. 2; SGB X § 37 Abs. 5; SGG § 64 Abs. 1; SGG § 64 Abs. 3; SGG § 66 Abs. 2 Satz 1; SGG § 85 Abs. 3 Satz 2; SGG § 87 Abs. 1 Satz 1; SGG § 87 Abs. 2; VwZG § 4 Abs. 1 Halbs. 1; VwZG § 4 Abs. 1 Halbs. 2; VwZG § 4 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Nürnberg, vom 25.01.2006 - Vorinstanzaktenzeichen S 19 SO 243/05
LSG München - L 11 SO 21/06- 27.06.2006,

Förmliche Zustellung im sozialgerichtlichen Verfahren; Vermutung der Zustellung; gesetzlich normierter Anscheinsbeweis; Geltung der Jahresfrist bei fehlerhafter Rechtsbehelfsbelehrung

BSG, Urteil vom 09.12.2008 - Aktenzeichen B 8/9b SO 13/07 R

DRsp Nr. 2009/8837

Förmliche Zustellung im sozialgerichtlichen Verfahren; Vermutung der Zustellung; gesetzlich normierter Anscheinsbeweis; Geltung der Jahresfrist bei fehlerhafter Rechtsbehelfsbelehrung

1. Auch bei einer förmlichen Zustellung im sozialgerichtlichen Verfahren greift die Vermutung der Zustellung nach § 4 Abs. 1 Halbs. 1 VwZG auch dann ein, wenn der für die Zustellung maßgebende dritte Tag nach der Aufgabe zur Post auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag fällt. 2. Auch wenn der Zugang nicht ausdrücklich bestritten oder ein späterer Zugang nicht konkret behauptet wird, scheitert die Zugangsvermutung als gesetzlich normierter Anscheinsbeweis nicht an § 4 Abs. 1 Halbs. 2 VwZG. 3. Voraussetzung der Geltung der Jahresfrist des § 66 Abs. 2 Satz 1 SGG wegen fehlerhafter Rechtsbehelfsbelehrung ist bei förmlicher Zustellung, dass in der Rechtsbehelfsbelehrung auf den Zeitpunkt der Zustellung abgestellt wird und nicht der ungenaue und missverständliche Begriff der Bekanntgabe gewählt wird. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 27. Juni 2006 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten des Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

AO § 108 Abs. 3; AO § 122 Abs. 2 Nr. 1; BGB § 187 Abs. 1; SGB X § 26 Abs. 3 Satz 1; SGB X § 37 Abs. 2; SGB X § 37 Abs. 5; SGG § 64 Abs. 1; SGG § 64 Abs. 3; SGG § 66 Abs. 2 Satz 1;