SG München, vom 29.01.1997 - Vorinstanzaktenzeichen S 41 U 145/96
LSG München - 28.10.1998 - L 2 U 232/97 ,
Folgebescheide im Beitragsrecht werden Gegenstand des sozialgerichtlichen Verfahrens, Keine Versicherungspflicht eines GmbH-Geschäftsführers
BSG, Urteil vom 14.12.1999 - Aktenzeichen B 2 U 48/98 R
DRsp Nr. 2000/3069
Folgebescheide im Beitragsrecht werden Gegenstand des sozialgerichtlichen Verfahrens, Keine Versicherungspflicht eines GmbH-Geschäftsführers
1. Während des Verfahrens vor dem SG und dem LSG im Rahmen eines Dauerrechtsverhältnisses ergangene Folgebescheide, die Regelungen jeweils für einen weiteren Zeitraum treffen, werden im Beitragsrecht in entsprechender Anwendung von § 96SGG iVm § 153 Abs. 1SGG Gegenstand des beim LSG anhängigen Streitverfahrens, wenn gegen die Folgebescheide die gleichen Einwände wie gegen den Erstbescheid erhoben werden, der Kläger sich auch gegen die Folgebescheide wendet und die Beklagte nicht widerspricht. Dies gilt insbesondere auch hinsichtlich der in der gesetzlichen Unfallversicherung für die einzelnen Geschäftsjahre ergangenen Beitragsbescheide.
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