OLG Brandenburg - Beschluss vom 19.11.2021
1 U 19/21
Normen:
ZPO § 522 Abs. 2; BGB § 823;
Vorinstanzen:
LG Cottbus, vom 09.04.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 183/19

Folgeentscheidung zu OLG Brandenburg 1 U 19/21 v. 08.09.2021

OLG Brandenburg, Beschluss vom 19.11.2021 - Aktenzeichen 1 U 19/21

DRsp Nr. 2021/18601

Folgeentscheidung zu OLG Brandenburg 1 U 19/21 v. 08.09.2021

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 3 .Zivilkammer des Landgerichts Cottbus vom 9. April 2021 - 3 O 183/19 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung trägt die Klägerin.

Das Urteil des Landgerichts ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 32.463 € festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 522 Abs. 2; BGB § 823;

Gründe:

Die Zurückweisung der Berufung der Klägerin beruht auf § 522 Abs. 2 ZPO.

Die Berufung hat aus den Gründen des Senatsbeschlusses vom 8.9.2021, auf den zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die Ausführungen im Schriftsatz der Klägerin vom 22.9.2021 führen nicht zu einer abweichenden rechtlichen Beurteilung.