OLG Brandenburg - Beschluss vom 18.10.2022
2 U 66/21
Normen:
ZPO § 522 Abs. 2; BGB § 839 Abs. 1; GG Art. 34; StHG § 1 Abs. 1; SGB VIII § 24 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Oder, vom 07.10.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 14 O 87/20

Folgeentscheidung zu OLG Brandenburg v. 19.07.2022 2 U 66/21

OLG Brandenburg, Beschluss vom 18.10.2022 - Aktenzeichen 2 U 66/21

DRsp Nr. 2023/1106

Folgeentscheidung zu OLG Brandenburg v. 19.07.2022 2 U 66/21

Die Berufung der Klägerin gegen das am 07.10.2021 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Frankfurt (Oder), Az. 14 O 87/20, wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf einen Gebührenwert bis 9.000 € festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 522 Abs. 2; BGB § 839 Abs. 1; GG Art. 34; StHG § 1 Abs. 1; SGB VIII § 24 Abs. 2;

Gründe:

1.

Die Entscheidung über die Zurückweisung der Berufung beruht auf § 522 Abs. 2 ZPO.

Nach einstimmiger Überzeugung des Senats hat das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg, kommt der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung zu, erfordert weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts und ist auch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten. Zur Begründung wird auf den Beschluss vom 19.07.2022 Bezug genommen, an dem der Senat auch in Ansehung der Gegenerklärung vom 08.08.2022 festhält.

a)