OLG Brandenburg - Beschluss vom 30.11.2022
11 U 77/22
Normen:
ZPO § 522 Abs. 2; BGB § 812 Abs. 1 S. 1; BGB § 242;
Vorinstanzen:
LG Cottbus, vom 21.03.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 172/21

Folgeentscheidung zu OLG Brandenburg v. 19.10.2022 11 U 77/22

OLG Brandenburg, Beschluss vom 30.11.2022 - Aktenzeichen 11 U 77/22

DRsp Nr. 2023/1386

Folgeentscheidung zu OLG Brandenburg v. 19.10.2022 11 U 77/22

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Cottbus vom 21.03.2022, Aktenzeichen 2 O 172/21, wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Cottbus ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des von ihr jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

5. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis zu 22.000,00 € festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 522 Abs. 2; BGB § 812 Abs. 1 S. 1; BGB § 242;

Gründe:

Die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Cottbus vom 21.03.2022, Aktenzeichen 2 O 172/21, ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.