OLG Dresden - Beschluss vom 11.11.2019
4 U 1243/19
Normen:
ZPO § 522 Abs. 2; SGB XI § 37; BGB § 242;
Vorinstanzen:
LG Chemnitz, - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 1774/18

Folgeentscheidung zu OLG Dresden 4 U 1243/19 v. 09.10.2019

OLG Dresden, Beschluss vom 11.11.2019 - Aktenzeichen 4 U 1243/19

DRsp Nr. 2020/783

Folgeentscheidung zu OLG Dresden 4 U 1243/19 v. 09.10.2019

1. Der pflegende Angehörige hat keinen Anspruch auf Beteiligung an dem Pflegebedürftigen gezahlten Pflegegeld. 2. Wird die Pflegeleistung durch enge familiäre Bindungen geprägt, spricht eine tatsächliche Vermutung dagegen, dass die Leistung aufgrund eines Dienstvertrages erbracht wird. 3. Auch Ansprüche aus Geschäftsführung ohne Auftrag kommen dann nicht in Betracht.

1. Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.

3. Dieser Beschluss und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

4. Der Gegenstandswert des Berufungsverfahrens wird auf 5.760,- EUR festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 522 Abs. 2; SGB XI § 37; BGB § 242;

Gründe:

Die zulässige Berufung der Klägerin ist nach § 522 Abs. 2 ZPO ohne mündliche Verhandlung durch - einstimmig gefassten - Beschluss zurückzuweisen.

Sie bietet in der Sache offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat auch weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil. Auch andere Gründe gebieten eine mündliche Verhandlung nicht.

Zur Begründung wird auf die Ausführungen des Senates im Hinweisbeschluss vom 09.10.2019 Bezug genommen.