OLG Dresden - Beschluss vom 03.05.2021
4 U 2372/20
Normen:
VersVermV § 11; BGB § 823 Abs. 2;
Fundstellen:
VersR 2021, 1295
Vorinstanzen:
LG Leipzig, vom 17.11.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 3153/17

Folgeentscheidung zu OLG Dresden 4 U 2372/20 v. 10.03.2021

OLG Dresden, Beschluss vom 03.05.2021 - Aktenzeichen 4 U 2372/20

DRsp Nr. 2021/10807

Folgeentscheidung zu OLG Dresden 4 U 2372/20 v. 10.03.2021

1. Ein Versicherungsmittlervertrag kann auch durch Eingabe von Kontaktdaten über die Internetpräsenz eines Maklerverbundes und anschließende telefonische Kontaktaufnahme seitens des Maklers zustande kommen; die Unterzeichnung einer Maklervollmacht ist hierfür keine zwingende Voraussetzung. 2. § 11 VersVermV ist ein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB. 3. Ein Versicherungsmakler, der anlässlich einer Verbeamtung mit dem Wechsel des Kunden von der gesetzlichen in die private Krankenversicherung betraut ist, verletzt seine Vertragspflichten, wenn er den Hinweis auf eine Öffnungsaktion unterlässt, mit der innerhalb der ersten Monate nach Verbeamtung eine Aufnahme ohne Leistungsausschluss und Risikoprüfung gegen einen Beitragszuschlag von maximal 30% erreicht werden kann.

1. Die Berufung des Beklagten wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte.

3. Dieser Beschluss und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

4. Der Gegenstandswert des Berufungsverfahrens wird auf bis zu 45.000,- EUR festgesetzt.

Normenkette:

VersVermV § 11; BGB § 823 Abs. 2;

Gründe:

I.